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BEK 2017 84

einfache Körperverletzung und Genugtuung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Schwyz · 2017-10-31 · Deutsch SZ
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einfache Körperverletzung und Genugtuung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung | UP/amtliche Verteidigung

Sachverhalt

zu Grunde liege und sie aus Effizienzgründen einige Verfahrenshandlungen verbinde, handle es sich trotzdem um zwei verschiedene Verfahren. Sie habe der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in beiden Verfahren gewährt, weil sie dies für hilfreich erachtet habe, damit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt für das Verfahren SUB 2017 128 habe vollständig ermitteln können. Die Be- schwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung vom 22. März 2017 resp. der Begründung vom 18. April 2017 nur auf ihre Opferstellung bezogen und nur diesbezüglich die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verlangt. Weder im Gesuch noch in der Begründung habe sie um amtliche Verteidigung ersucht. Dies sei der hauptsächliche Grund, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft im Ver- fahren SUB 2017 129 nicht verfügt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO und diejenigen der unentgeltli- chen Rechtspflege der Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO unterschiedlich, weshalb auch nicht pauschal habe darüber entschieden werden können.

a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Beschwerde können konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen und auch Unterlassun- gen angefochten werden, bspw. wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (for- melle Rechtsverweigerung; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-

Kantonsgericht Schwyz 5 ler Kommentar, Schweizerische StPO, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis als besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in un- zulässiger Weise versperrt (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1).

b) aa) Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch für das Verfahren SUB 2017 129, jedoch begründet sie ihren Antrag nur im Sinne von Art. 136 StPO als Privatklägerin. Bezüglich der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO bringt sie lediglich vor, die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt und ihr daher in beiden Verfahren (SUB 2017 128 und 129) die unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdefüh- rerin unterscheidet nicht zwischen den Konzepten der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung als Privatklägerin nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO und dem der amtlichen Verteidigung als beschuldigte Person nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. In ihrem Gesuch vom 22. März 2017 resp. ihrer Begründung vom

18. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung (U-act. 3.1.001 und 3.1.005). Sie bezog sich in diesen Eingaben jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – nur auf ihre Opferstellung und nahm nie Bezug auf ihre Stellung als Beschuldigte. Weder in ihrem Gesuch, noch in der Begründung erwähnte die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung oder das Verfahren SUB 2017 129. Beide Eingaben rubrizierte sie einzig mit dem Verfahren SUB 2017 128. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin kann und darf erwartet werden, dass sie die Institute der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Kantonsgericht Schwyz 6 nach Art. 136 StPO kennt und unterscheidet. Dass die kantonale Staatsan- waltschaft daher davon ausging, dass sich ihr Gesuch einzig auf das Verfah- ren SUB 2017 128 und auf ihre Stellung als Privatklägerin bezieht, ist nicht als Rechtsverweigerung bzw. überspitzter Formalismus zu werten. bb) Dadurch, dass das Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 nur als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuse- hen ist, liegt kein Gesuch um amtliche Verteidigung für Verfahren SUB 2017 129 vor. Ob die amtliche Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidi- gung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch ohne Antrag, d.h. von Amtes we- gen einzusetzen wäre und daher durch das Nichtverfügen der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist nachfolgend zu prü- fen. cc) Zwar scheint die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Wort- laut der Bestimmung keines Antrags zu bedürfen („…ordnet eine amtliche Ver- teidigung an“; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Jedoch spricht Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO vom Recht, gegebenenfalls eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen. Auch die Botschaft geht davon aus, dass bei mittellosen beschuldigten Personen von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung ange- ordnet werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, S. 1179; Lieber, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Ist die amtliche Verteidigung aufgrund der Mittellosigkeit der beschuldigten Person angezeigt, wird Erstere indessen gemäss der Lehre nur gewährt, wenn die beschuldigte Person darum ersucht („unentgeltliche Verteidigung“; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische StPO, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Dadurch kann den allenfalls auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der amtlichen Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und der notwendigen Verteidigung nach Art. 130

Kantonsgericht Schwyz 7 lit. c StPO, wenn die beschuldigte Person zu ihrer eigenen Verteidigung nicht in der Lage ist, begegnet werden. Somit soll die von Amtes wegen angeordne- te Verteidigung gemäss den Voraussetzungen in Art. 130 StPO als notwendi- ge Verteidigung verstanden werden, was auch dem Charakter der Zwangsver- teidigung entspricht (Ruckstuhl, a.a.O., N 21 und 22 zu Art. 132 StPO). dd) Weil es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um einen Fall von Art. 130 lit. c StPO handelt und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hauptsächlich aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verlangt wird, ist die unentgeltliche Verteidigung nur auf Antrag hin zu gewähren, be- sonders weil dieses Verständnis dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anordnung einer Zwangsverteidigung Rechnung trägt (Ruckstuhl, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Damit ihr Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 auch als Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129 zu behandeln gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ein solches zu jenem Zeitpunkt stellen müssen. Folglich liegt in casu keine Rechtsverweigerung vor. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, jederzeit ein neues Ge- such um amtliche Verteidigung zu stellen. Dieses Recht nahm die Beschwer- deführerin mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 wahr und beantragte aus- drücklich die „unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung“ resp. die amt- liche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129. Die kantonale Staatsanwalt- schaft nahm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren SUB 2017 129 gemäss ihrem Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis und führte aus, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei am 18. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass ihr bis auf weiteres keine amtlichen Mandate mehr erteilt würden (U-act. 3.1.009). Ferner gewähr- te sie der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen für eine allfällige Stellungnahme, wobei sie bei einem diesbezüglichen Verzicht die Anträge um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Verfahren SUB 2017 128 und 129 als zurückgezogen erachte. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 teilte

Kantonsgericht Schwyz 8 die Beschwerdeführerin fristgerecht mit, dass die „uP-Gesuche“ in den beiden Verfahren nicht als zurückgezogen gelten (U-act. 3.1.010). Somit ist eine Be- urteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2017 um Ge- währung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren SUB 2017 129 durch die kantonale Staatsanwaltschaft noch ausstehend. ee) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Ver- fügung vom 2. Mai 2017 und das darin rubrizierte Verfahren SUB 2017 128. Mangels Anfechtungsobjekt ist das Verfahren SUB 2017 129 daher nicht Ge- genstand dieses Beschwerdeverfahrens und auf das diesbezügliche Rechts- begehren der Beschwerdeführerin, nämlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bzw. amtliche Verteidigung, ist nicht einzu- treten.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei im Verfahren SUB 2017 128 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Bezüglich der Notwendig- keit einer Rechtsverbeiständung bringt sie vor, sie fungiere in einer Doppelrol- le, einerseits als Opfer bzw. Privatklägerin und andererseits als Beschuldigte. Diese Doppelfunktion sei für sie nicht einfach zu bewältigen und sie sei froh, eine Rechtsvertretung an ihrer Seite zu wissen, zumal sie genug alltägliche Sorgen habe. Sie habe für den Lebensunterhalt der beiden Kinder und sich selber zu sorgen, ihre Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten bzw. auszubauen sowie sich mit dem Betreibungs- wie auch dem Migrationsamt herumzuschla- gen. Gemäss Lehre seien bei Vorliegen einer Doppelrolle die Voraussetzun- gen an die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung weniger restriktiv zu handhaben und der an weniger strenge Vorausset- zungen gebundene Anspruch auf amtliche Verteidigung gehe vor. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellt vernehmlassend fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren SUB 2017 128 abzu- lehnen sei, weil die zu erwartende Zivilforderung der Beschwerdeführerin ein-

Kantonsgericht Schwyz 9 zig eine Genugtuung oder Schadenersatzforderung sei, was diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selber und ohne Rechtsbeistand geltend machen könne (KG-act. 3, S. 3). Eine Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO sei somit nicht notwendig.

a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Beantragt die Privatklägerschaft die Bestellung eines Rechtsbeistands, so wird zusätz- lich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Unbestrittenermassen gewährte die kantonale Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin für das Verfahren SUB 2017 128 die un- entgeltliche Rechtspflege. Deshalb ist einzig die Notwendigkeit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren SUB 2017 128 zu prüfen. aa) Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbständig zu führen (BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 E. 3.a; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Gründe wie mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, Wohnort im Ausland oder die ge- sundheitliche und geistig-psychische Verfassung der Privatklägerschaft sowie die Schwere und Komplexität des Falles können im Rahmen der Gesamtwür- digung der konkreten Umstände ebenfalls zu einer Bejahung der Notwendig- keit führen (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO, mit weiteren Hinweisen). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles

Kantonsgericht Schwyz 10 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Gemäss der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche in Form einer Schadener- satzforderung oder Genugtuung ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGE 116 Ia 459 E. 4.e; BGer 1B_26/2013 vom

28. Mai 2013 E. 2.4; BGer 1B_52/2010 vom 4. März 2010 E. 2.4). Diesbezüg- lich bringt die Beschwerdeführerin vor, diese restriktive bundesgerichtliche Praxis sei gemäss einem Teil der Lehre, ausser bei Bagatellfällen, aus Sicht des Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (siehe Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO). cc) Bei mehreren im Strafverfahren involvierten Personen kann es vorkom- men, dass alle gleichzeitig als Beschuldigte und Geschädigte zu betrachten sind, was bspw. bei tätlichen Auseinandersetzungen von zwei oder mehr Per- sonen der Fall ist. Kommt der bedürftigen Person eine solche Doppelrolle zu, geht der an weniger strenge Voraussetzungen gebundene Anspruch auf amt- liche Verteidigung vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 136 StPO). Nach dieser Lehrmeinung sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidi- gung nach Art. 132 StPO bei Vorliegen einer Doppelrolle analog auf die un- entgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuwenden. Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind vor- liegend einzig die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung analog zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob die Verteidigung bzw. hier die Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten ist.

Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO je- denfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in dieser Bestimmung beispielhaft genannten Fälle beschränkt sind. Art. 132 Abs. 3 StPO fixiert nur die Grenze des zu erwartenden Strafmasses, ab welcher nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Im Interesse des Beschuldigten geboten ist die amtliche Verteidigung, wenn sich die aufgewor- fenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Per- son nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b; BEK 2014 132 vom 4. No- vember 2014 E. 4). Relevante Schwierigkeiten können bspw. Aspekte der materiell-rechtlichen Situation sein, etwa heikle Abgrenzungsfragen von Tat- beständen oder Umstände des Sachverhalts und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen sowie persönliche Umstände oder Eigenschaften der beschuldigten Person (vgl. E. 3.aa vorhergehend) oder besondere Verfah- renskonstellationen, wie zum Beispiel umfangreiche Akten (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 von Art. 132 StPO sind nicht abschliessend und die Verteidigung kann zur Interessenwah- rung auch aus anderen Gründen geboten sein, etwa, wenn das Verfahren für die Beschuldigte von grosser Bedeutung ist, weil dadurch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen könnten (Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132 StPO, mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 18. April 2017 als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt und wies darauf hin, sie werde ihre An- sprüche, namentlich Schadenersatz und Genugtuung, vor Abschluss des Vor-

Kantonsgericht Schwyz 12 verfahrens beziffern (U-act. 8.1.006). Die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeiten vermögen keinen schweren oder komplexen Fall zu begründen, weshalb der Schaden, welcher der Beschwerdeführerin annahmeweise ent- standen ist, einfach zu beziffern und belegen sein wird. Wie die Beschwerde- führerin selbst vorbringt, spricht sie gut Deutsch und weder ihr Alter noch ihre soziale Situation sprechen im vorliegenden Fall für die sachliche Notwendig- keit einer anwaltlichen Verbeiständung. Dass sie in ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Komplexe Abgrenzungsfragen oder nicht leicht zu beantwortende Rechtsfra- gen, umstrittene Tatbestände oder umfangreiche Akten liegen sodann nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Lai- in, jedoch ist nicht dargetan, dass sie rechtsunkundig bzw. rechtsunkundiger ist als ein anderer, durchschnittlicher Laie. Die vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Betreibungs- und Migrationsamt haben keinen konkreten Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin einzig ihre An- sprüche betreffend Schadenersatz oder Genugtuung zu beziffern haben wird. Überdies ist das Verfahren SUB 2017 128 zu ihren Gunsten resp. droht ihr keine Verurteilung, weshalb sie auch keine ausländerrechtlichen Konsequen- zen zu fürchten hat. Der Sachverhalt ist aufgrund der Fotodokumentation (U- act. 8.1.002) und der übrigen Aktenlage übersichtlich und unterstreicht die Opferstellung der Beschwerdeführerin. Der Fall bringt somit keine besonderen rechtlichen, tatsächlichen oder sonstigen Schwierigkeiten zutage und eine Verteidigung bzw. Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Be- schwerdeführerin ist nicht geboten. Sofern also die vorgebrachte Lehrmeinung berücksichtigt würde, wären auch die auf das Verfahren SUB 2017 128 analog angewendeten, weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Verfahren SUB 2017 128 folglich nicht zu gewähren.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Opferberatungsstelle habe ihre Opferqualität und finanzielle Hilfsbedürftigkeit erkannt und ihr bereits län-

Kantonsgericht Schwyz 13 gerfristige wirtschaftliche Hilfe (bezüglich der Anwaltskosten) mündlich in Aus- sicht gestellt. Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) seien jedoch erst (subsidiär) anwendbar, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Ob die Bestimmungen des OHG vorliegend subsidiär zur Anwendung kommen, kann offen bleiben, zumal diese Entschei- dung in der Zuständigkeit der Opferberatungsstelle und nicht in der des Kan- tonsgerichts liegt.

4. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu erteilen. Weil die kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO noch immer erfüllt sind und kein Widerruf (Art. 137 StPO) vorliegt, gilt die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltli- chen Prozessführung auch im Beschwerdeverfahren weiter (siehe Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 10 zu Art. 136 StPO). Einzig fraglich ist, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Be- schwerdeverfahren zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwen- dig ist. Hier führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, es wäre Letzterer nicht möglich gewesen diese Beschwerde selbständig zu formulieren und zu deponieren. Eine Begründung diesbezüglich bringt sie jedoch nicht vor. Wie bereits erwähnt, spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch und es ist weder hinreichend dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin alleine im Verfahren nicht zurechtfinden würde. Grün- de wie mangelnde Bildung, gesundheitliche Einschränkungen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, seien es ein überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt, ein schwerer Fall oder überdurchschnittliche prozess- oder materiellrechtliche Fragen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO), bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht vor und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin somit auch als juristische Laiin zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung aufzu-

Kantonsgericht Schwyz 14 zeigen, weshalb eine Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren für sie notwendig gewesen wäre. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erweist sich daher zur Wahrung ihrer Rechte als nicht notwendig.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1‘200.00 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (analog) bleibt jedoch vorbehalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 138 StPO);- beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung (U-act. 3.1.001 und 3.1.005). Sie bezog sich in diesen Eingaben jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – nur auf ihre Opferstellung und nahm nie Bezug auf ihre Stellung als Beschuldigte. Weder in ihrem Gesuch, noch in der Begründung erwähnte die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung oder das Verfahren SUB 2017 129. Beide Eingaben rubrizierte sie einzig mit dem Verfahren SUB 2017 128. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin kann und darf erwartet werden, dass sie die Institute der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Kantonsgericht Schwyz 6 nach Art. 136 StPO kennt und unterscheidet. Dass die kantonale Staatsan- waltschaft daher davon ausging, dass sich ihr Gesuch einzig auf das Verfah- ren SUB 2017 128 und auf ihre Stellung als Privatklägerin bezieht, ist nicht als Rechtsverweigerung bzw. überspitzter Formalismus zu werten. bb) Dadurch, dass das Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 nur als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuse- hen ist, liegt kein Gesuch um amtliche Verteidigung für Verfahren SUB 2017 129 vor. Ob die amtliche Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidi- gung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch ohne Antrag, d.h. von Amtes we- gen einzusetzen wäre und daher durch das Nichtverfügen der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist nachfolgend zu prü- fen. cc) Zwar scheint die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Wort- laut der Bestimmung keines Antrags zu bedürfen („…ordnet eine amtliche Ver- teidigung an“; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Jedoch spricht Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO vom Recht, gegebenenfalls eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen. Auch die Botschaft geht davon aus, dass bei mittellosen beschuldigten Personen von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung ange- ordnet werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, S. 1179; Lieber, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Ist die amtliche Verteidigung aufgrund der Mittellosigkeit der beschuldigten Person angezeigt, wird Erstere indessen gemäss der Lehre nur gewährt, wenn die beschuldigte Person darum ersucht („unentgeltliche Verteidigung“; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische StPO, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Dadurch kann den allenfalls auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der amtlichen Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und der notwendigen Verteidigung nach Art. 130

Kantonsgericht Schwyz 7 lit. c StPO, wenn die beschuldigte Person zu ihrer eigenen Verteidigung nicht in der Lage ist, begegnet werden. Somit soll die von Amtes wegen angeordne- te Verteidigung gemäss den Voraussetzungen in Art. 130 StPO als notwendi- ge Verteidigung verstanden werden, was auch dem Charakter der Zwangsver- teidigung entspricht (Ruckstuhl, a.a.O., N 21 und 22 zu Art. 132 StPO). dd) Weil es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um einen Fall von Art. 130 lit. c StPO handelt und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hauptsächlich aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verlangt wird, ist die unentgeltliche Verteidigung nur auf Antrag hin zu gewähren, be- sonders weil dieses Verständnis dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anordnung einer Zwangsverteidigung Rechnung trägt (Ruckstuhl, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Damit ihr Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 auch als Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129 zu behandeln gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ein solches zu jenem Zeitpunkt stellen müssen. Folglich liegt in casu keine Rechtsverweigerung vor. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, jederzeit ein neues Ge- such um amtliche Verteidigung zu stellen. Dieses Recht nahm die Beschwer- deführerin mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 wahr und beantragte aus- drücklich die „unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung“ resp. die amt- liche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129. Die kantonale Staatsanwalt- schaft nahm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren SUB 2017 129 gemäss ihrem Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis und führte aus, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei am 18. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass ihr bis auf weiteres keine amtlichen Mandate mehr erteilt würden (U-act. 3.1.009). Ferner gewähr- te sie der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen für eine allfällige Stellungnahme, wobei sie bei einem diesbezüglichen Verzicht die Anträge um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Verfahren SUB 2017 128 und 129 als zurückgezogen erachte. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 teilte

Kantonsgericht Schwyz 8 die Beschwerdeführerin fristgerecht mit, dass die „uP-Gesuche“ in den beiden Verfahren nicht als zurückgezogen gelten (U-act. 3.1.010). Somit ist eine Be- urteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2017 um Ge- währung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren SUB 2017 129 durch die kantonale Staatsanwaltschaft noch ausstehend. ee) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Ver- fügung vom 2. Mai 2017 und das darin rubrizierte Verfahren SUB 2017 128. Mangels Anfechtungsobjekt ist das Verfahren SUB 2017 129 daher nicht Ge- genstand dieses Beschwerdeverfahrens und auf das diesbezügliche Rechts- begehren der Beschwerdeführerin, nämlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bzw. amtliche Verteidigung, ist nicht einzu- treten.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei im Verfahren SUB 2017 128 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Bezüglich der Notwendig- keit einer Rechtsverbeiständung bringt sie vor, sie fungiere in einer Doppelrol- le, einerseits als Opfer bzw. Privatklägerin und andererseits als Beschuldigte. Diese Doppelfunktion sei für sie nicht einfach zu bewältigen und sie sei froh, eine Rechtsvertretung an ihrer Seite zu wissen, zumal sie genug alltägliche Sorgen habe. Sie habe für den Lebensunterhalt der beiden Kinder und sich selber zu sorgen, ihre Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten bzw. auszubauen sowie sich mit dem Betreibungs- wie auch dem Migrationsamt herumzuschla- gen. Gemäss Lehre seien bei Vorliegen einer Doppelrolle die Voraussetzun- gen an die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung weniger restriktiv zu handhaben und der an weniger strenge Vorausset- zungen gebundene Anspruch auf amtliche Verteidigung gehe vor. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellt vernehmlassend fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren SUB 2017 128 abzu- lehnen sei, weil die zu erwartende Zivilforderung der Beschwerdeführerin ein-

Kantonsgericht Schwyz 9 zig eine Genugtuung oder Schadenersatzforderung sei, was diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selber und ohne Rechtsbeistand geltend machen könne (KG-act. 3, S. 3). Eine Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO sei somit nicht notwendig.

a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Beantragt die Privatklägerschaft die Bestellung eines Rechtsbeistands, so wird zusätz- lich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Unbestrittenermassen gewährte die kantonale Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin für das Verfahren SUB 2017 128 die un- entgeltliche Rechtspflege. Deshalb ist einzig die Notwendigkeit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren SUB 2017 128 zu prüfen. aa) Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbständig zu führen (BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 E. 3.a; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Gründe wie mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, Wohnort im Ausland oder die ge- sundheitliche und geistig-psychische Verfassung der Privatklägerschaft sowie die Schwere und Komplexität des Falles können im Rahmen der Gesamtwür- digung der konkreten Umstände ebenfalls zu einer Bejahung der Notwendig- keit führen (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO, mit weiteren Hinweisen). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles

Kantonsgericht Schwyz 10 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Gemäss der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche in Form einer Schadener- satzforderung oder Genugtuung ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGE 116 Ia 459 E. 4.e; BGer 1B_26/2013 vom

28. Mai 2013 E. 2.4; BGer 1B_52/2010 vom 4. März 2010 E. 2.4). Diesbezüg- lich bringt die Beschwerdeführerin vor, diese restriktive bundesgerichtliche Praxis sei gemäss einem Teil der Lehre, ausser bei Bagatellfällen, aus Sicht des Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (siehe Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO). cc) Bei mehreren im Strafverfahren involvierten Personen kann es vorkom- men, dass alle gleichzeitig als Beschuldigte und Geschädigte zu betrachten sind, was bspw. bei tätlichen Auseinandersetzungen von zwei oder mehr Per- sonen der Fall ist. Kommt der bedürftigen Person eine solche Doppelrolle zu, geht der an weniger strenge Voraussetzungen gebundene Anspruch auf amt- liche Verteidigung vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 136 StPO). Nach dieser Lehrmeinung sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidi- gung nach Art. 132 StPO bei Vorliegen einer Doppelrolle analog auf die un- entgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuwenden. Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind vor- liegend einzig die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung analog zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob die Verteidigung bzw. hier die Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten ist.

Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO je- denfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in dieser Bestimmung beispielhaft genannten Fälle beschränkt sind. Art. 132 Abs. 3 StPO fixiert nur die Grenze des zu erwartenden Strafmasses, ab welcher nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Im Interesse des Beschuldigten geboten ist die amtliche Verteidigung, wenn sich die aufgewor- fenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Per- son nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b; BEK 2014 132 vom 4. No- vember 2014 E. 4). Relevante Schwierigkeiten können bspw. Aspekte der materiell-rechtlichen Situation sein, etwa heikle Abgrenzungsfragen von Tat- beständen oder Umstände des Sachverhalts und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen sowie persönliche Umstände oder Eigenschaften der beschuldigten Person (vgl. E. 3.aa vorhergehend) oder besondere Verfah- renskonstellationen, wie zum Beispiel umfangreiche Akten (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 von Art. 132 StPO sind nicht abschliessend und die Verteidigung kann zur Interessenwah- rung auch aus anderen Gründen geboten sein, etwa, wenn das Verfahren für die Beschuldigte von grosser Bedeutung ist, weil dadurch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen könnten (Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132 StPO, mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 18. April 2017 als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt und wies darauf hin, sie werde ihre An- sprüche, namentlich Schadenersatz und Genugtuung, vor Abschluss des Vor-

Kantonsgericht Schwyz 12 verfahrens beziffern (U-act. 8.1.006). Die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeiten vermögen keinen schweren oder komplexen Fall zu begründen, weshalb der Schaden, welcher der Beschwerdeführerin annahmeweise ent- standen ist, einfach zu beziffern und belegen sein wird. Wie die Beschwerde- führerin selbst vorbringt, spricht sie gut Deutsch und weder ihr Alter noch ihre soziale Situation sprechen im vorliegenden Fall für die sachliche Notwendig- keit einer anwaltlichen Verbeiständung. Dass sie in ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Komplexe Abgrenzungsfragen oder nicht leicht zu beantwortende Rechtsfra- gen, umstrittene Tatbestände oder umfangreiche Akten liegen sodann nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Lai- in, jedoch ist nicht dargetan, dass sie rechtsunkundig bzw. rechtsunkundiger ist als ein anderer, durchschnittlicher Laie. Die vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Betreibungs- und Migrationsamt haben keinen konkreten Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin einzig ihre An- sprüche betreffend Schadenersatz oder Genugtuung zu beziffern haben wird. Überdies ist das Verfahren SUB 2017 128 zu ihren Gunsten resp. droht ihr keine Verurteilung, weshalb sie auch keine ausländerrechtlichen Konsequen- zen zu fürchten hat. Der Sachverhalt ist aufgrund der Fotodokumentation (U- act. 8.1.002) und der übrigen Aktenlage übersichtlich und unterstreicht die Opferstellung der Beschwerdeführerin. Der Fall bringt somit keine besonderen rechtlichen, tatsächlichen oder sonstigen Schwierigkeiten zutage und eine Verteidigung bzw. Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Be- schwerdeführerin ist nicht geboten. Sofern also die vorgebrachte Lehrmeinung berücksichtigt würde, wären auch die auf das Verfahren SUB 2017 128 analog angewendeten, weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Verfahren SUB 2017 128 folglich nicht zu gewähren.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Opferberatungsstelle habe ihre Opferqualität und finanzielle Hilfsbedürftigkeit erkannt und ihr bereits län-

Kantonsgericht Schwyz 13 gerfristige wirtschaftliche Hilfe (bezüglich der Anwaltskosten) mündlich in Aus- sicht gestellt. Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) seien jedoch erst (subsidiär) anwendbar, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Ob die Bestimmungen des OHG vorliegend subsidiär zur Anwendung kommen, kann offen bleiben, zumal diese Entschei- dung in der Zuständigkeit der Opferberatungsstelle und nicht in der des Kan- tonsgerichts liegt.

4. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu erteilen. Weil die kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO noch immer erfüllt sind und kein Widerruf (Art. 137 StPO) vorliegt, gilt die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltli- chen Prozessführung auch im Beschwerdeverfahren weiter (siehe Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 10 zu Art. 136 StPO). Einzig fraglich ist, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Be- schwerdeverfahren zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwen- dig ist. Hier führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, es wäre Letzterer nicht möglich gewesen diese Beschwerde selbständig zu formulieren und zu deponieren. Eine Begründung diesbezüglich bringt sie jedoch nicht vor. Wie bereits erwähnt, spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch und es ist weder hinreichend dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin alleine im Verfahren nicht zurechtfinden würde. Grün- de wie mangelnde Bildung, gesundheitliche Einschränkungen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, seien es ein überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt, ein schwerer Fall oder überdurchschnittliche prozess- oder materiellrechtliche Fragen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO), bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht vor und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin somit auch als juristische Laiin zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung aufzu-

Kantonsgericht Schwyz 14 zeigen, weshalb eine Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren für sie notwendig gewesen wäre. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erweist sich daher zur Wahrung ihrer Rechte als nicht notwendig.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1‘200.00 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (analog) bleibt jedoch vorbehalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 138 StPO);- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1‘200.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. a) Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO gewährt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdefüh- rerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) bleibt nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Kantonsgericht Schwyz 15
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 31. Oktober 2017 BEK 2017 84 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend einfache Körperverletzung und Genugtuung, unentgeltliche Rechtsverbei- ständung (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

2. Mai 2017, SUB 2017 128);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 10. und 11. Januar 2017 kam es zwischen E.________ und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu tätlichen Ausein- andersetzungen. In der Folge führte die kantonale Staatsanwaltschaft Strafun- tersuchungen gegen E.________ betreffend einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB) und falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin (SUB 2017 128; U-act. 9.1.003) und gegen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ (SUB 2017 129; U-act. 13.1.002) durch.

a) Am 22. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verweis auf das Verfahren SUB 2017 128 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (U- act. 3.1.001). Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichte sie die entsprechenden Belege ein (U-act. 3.1.005).

b) Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Mai 2017 im Verfahren SUB 2017 128 was folgt (U-act. 3.1.007):

1. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, mit Wir- kung ab 22. März 2017 (Datum des Gesuches).

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A.________ wird abgewiesen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Zufertigung] Am 4. Mai 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin nochmals an die kanto- nale Staatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich die eingereichten Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowohl auf das Verfahren SUB 2017 128 (Beschwerdeführerin als Op- fer/Privatklägerin) wie auch das Verfahren SUB 2017 129 (Beschwerdeführe-

Kantonsgericht Schwyz 3 rin als Beschuldigte) bezogen hätten (U-act. 3.1.008). In diesem Schreiben stellte die Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich einen Antrag auf „unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung“ für das Verfahren SUB 2017 129 (U-act. 3.1.008, S. 2). Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung (U- act. 3.1.009).

c) Gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 Beschwerde beim Kan- tonsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Dispo.-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2017 i.S. SUB 2017 128 sei aufzuheben und Frau A.________ sei die unentgeltliche Rechtsver- beiständung sowie i.S. SUB 2017 129 die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zuzusprechen.

2. Es sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung unter Beiord- nung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 24. Mai 2017 reichte die kantonale Staatsanwaltschaft eine Vernehmlas- sung ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG- act. 3).

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Vorgehen der kantonalen Staatsanwaltschaft handle es sich um überspitzten Formalismus, weil Letztere ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nur im Verfahren SUB 2017 128 geprüft und zu Verfahren SUB 2017 129 nicht ver- fügt habe. Beide Verfahren würden einen engen Zusammenhang aufweisen und seien bezüglich des Sachverhalts eng miteinander verflochten, weshalb das Handeln der kantonalen Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar sei. Dieses Vorgehen impliziere, dass ihr als Beschwerdeführerin ein Fehler unter- laufen sei, weil sie im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung das Verfahren SUB 2017 129 nicht erwähnt habe. Sie habe ferner in ihrem Gesuch vom 22. März 2017 um Akteneinsicht gebeten, ohne aber zwi-

Kantonsgericht Schwyz 4 schen den beiden Verfahren zu unterscheiden und sodann für beide Verfah- ren SUB 2017 128 und 129 Akteneinsicht erhalten. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine Rechts- verweigerung geltend. Die kantonale Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin im einen Verfahren (SUB 2017 128) als Opfer und im anderen Verfahren (SUB 2017 129) als beschuldigte Person involviert sei (KG-act. 3). Auch wenn den Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde liege und sie aus Effizienzgründen einige Verfahrenshandlungen verbinde, handle es sich trotzdem um zwei verschiedene Verfahren. Sie habe der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in beiden Verfahren gewährt, weil sie dies für hilfreich erachtet habe, damit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt für das Verfahren SUB 2017 128 habe vollständig ermitteln können. Die Be- schwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung vom 22. März 2017 resp. der Begründung vom 18. April 2017 nur auf ihre Opferstellung bezogen und nur diesbezüglich die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verlangt. Weder im Gesuch noch in der Begründung habe sie um amtliche Verteidigung ersucht. Dies sei der hauptsächliche Grund, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft im Ver- fahren SUB 2017 129 nicht verfügt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO und diejenigen der unentgeltli- chen Rechtspflege der Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO unterschiedlich, weshalb auch nicht pauschal habe darüber entschieden werden können.

a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Beschwerde können konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen und auch Unterlassun- gen angefochten werden, bspw. wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (for- melle Rechtsverweigerung; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-

Kantonsgericht Schwyz 5 ler Kommentar, Schweizerische StPO, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis als besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in un- zulässiger Weise versperrt (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.1).

b) aa) Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch für das Verfahren SUB 2017 129, jedoch begründet sie ihren Antrag nur im Sinne von Art. 136 StPO als Privatklägerin. Bezüglich der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO bringt sie lediglich vor, die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt und ihr daher in beiden Verfahren (SUB 2017 128 und 129) die unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdefüh- rerin unterscheidet nicht zwischen den Konzepten der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung als Privatklägerin nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO und dem der amtlichen Verteidigung als beschuldigte Person nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. In ihrem Gesuch vom 22. März 2017 resp. ihrer Begründung vom

18. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung (U-act. 3.1.001 und 3.1.005). Sie bezog sich in diesen Eingaben jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – nur auf ihre Opferstellung und nahm nie Bezug auf ihre Stellung als Beschuldigte. Weder in ihrem Gesuch, noch in der Begründung erwähnte die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung oder das Verfahren SUB 2017 129. Beide Eingaben rubrizierte sie einzig mit dem Verfahren SUB 2017 128. Von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin kann und darf erwartet werden, dass sie die Institute der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO und der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Kantonsgericht Schwyz 6 nach Art. 136 StPO kennt und unterscheidet. Dass die kantonale Staatsan- waltschaft daher davon ausging, dass sich ihr Gesuch einzig auf das Verfah- ren SUB 2017 128 und auf ihre Stellung als Privatklägerin bezieht, ist nicht als Rechtsverweigerung bzw. überspitzter Formalismus zu werten. bb) Dadurch, dass das Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 nur als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuse- hen ist, liegt kein Gesuch um amtliche Verteidigung für Verfahren SUB 2017 129 vor. Ob die amtliche Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidi- gung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch ohne Antrag, d.h. von Amtes we- gen einzusetzen wäre und daher durch das Nichtverfügen der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung vorliegt, ist nachfolgend zu prü- fen. cc) Zwar scheint die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Wort- laut der Bestimmung keines Antrags zu bedürfen („…ordnet eine amtliche Ver- teidigung an“; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Jedoch spricht Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO vom Recht, gegebenenfalls eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen. Auch die Botschaft geht davon aus, dass bei mittellosen beschuldigten Personen von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung ange- ordnet werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085, S. 1179; Lieber, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Ist die amtliche Verteidigung aufgrund der Mittellosigkeit der beschuldigten Person angezeigt, wird Erstere indessen gemäss der Lehre nur gewährt, wenn die beschuldigte Person darum ersucht („unentgeltliche Verteidigung“; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische StPO, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 132 StPO). Dadurch kann den allenfalls auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der amtlichen Verteidigung im Sinne einer unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und der notwendigen Verteidigung nach Art. 130

Kantonsgericht Schwyz 7 lit. c StPO, wenn die beschuldigte Person zu ihrer eigenen Verteidigung nicht in der Lage ist, begegnet werden. Somit soll die von Amtes wegen angeordne- te Verteidigung gemäss den Voraussetzungen in Art. 130 StPO als notwendi- ge Verteidigung verstanden werden, was auch dem Charakter der Zwangsver- teidigung entspricht (Ruckstuhl, a.a.O., N 21 und 22 zu Art. 132 StPO). dd) Weil es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um einen Fall von Art. 130 lit. c StPO handelt und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hauptsächlich aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verlangt wird, ist die unentgeltliche Verteidigung nur auf Antrag hin zu gewähren, be- sonders weil dieses Verständnis dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anordnung einer Zwangsverteidigung Rechnung trägt (Ruckstuhl, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO). Damit ihr Gesuch vom 22. März 2017 resp. 18. April 2017 auch als Gesuch um amtliche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129 zu behandeln gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ein solches zu jenem Zeitpunkt stellen müssen. Folglich liegt in casu keine Rechtsverweigerung vor. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, jederzeit ein neues Ge- such um amtliche Verteidigung zu stellen. Dieses Recht nahm die Beschwer- deführerin mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 wahr und beantragte aus- drücklich die „unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung“ resp. die amt- liche Verteidigung im Verfahren SUB 2017 129. Die kantonale Staatsanwalt- schaft nahm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Verfahren SUB 2017 129 gemäss ihrem Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis und führte aus, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei am 18. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass ihr bis auf weiteres keine amtlichen Mandate mehr erteilt würden (U-act. 3.1.009). Ferner gewähr- te sie der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen für eine allfällige Stellungnahme, wobei sie bei einem diesbezüglichen Verzicht die Anträge um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Verfahren SUB 2017 128 und 129 als zurückgezogen erachte. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 teilte

Kantonsgericht Schwyz 8 die Beschwerdeführerin fristgerecht mit, dass die „uP-Gesuche“ in den beiden Verfahren nicht als zurückgezogen gelten (U-act. 3.1.010). Somit ist eine Be- urteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2017 um Ge- währung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren SUB 2017 129 durch die kantonale Staatsanwaltschaft noch ausstehend. ee) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Ver- fügung vom 2. Mai 2017 und das darin rubrizierte Verfahren SUB 2017 128. Mangels Anfechtungsobjekt ist das Verfahren SUB 2017 129 daher nicht Ge- genstand dieses Beschwerdeverfahrens und auf das diesbezügliche Rechts- begehren der Beschwerdeführerin, nämlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bzw. amtliche Verteidigung, ist nicht einzu- treten.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei im Verfahren SUB 2017 128 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Bezüglich der Notwendig- keit einer Rechtsverbeiständung bringt sie vor, sie fungiere in einer Doppelrol- le, einerseits als Opfer bzw. Privatklägerin und andererseits als Beschuldigte. Diese Doppelfunktion sei für sie nicht einfach zu bewältigen und sie sei froh, eine Rechtsvertretung an ihrer Seite zu wissen, zumal sie genug alltägliche Sorgen habe. Sie habe für den Lebensunterhalt der beiden Kinder und sich selber zu sorgen, ihre Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten bzw. auszubauen sowie sich mit dem Betreibungs- wie auch dem Migrationsamt herumzuschla- gen. Gemäss Lehre seien bei Vorliegen einer Doppelrolle die Voraussetzun- gen an die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung weniger restriktiv zu handhaben und der an weniger strenge Vorausset- zungen gebundene Anspruch auf amtliche Verteidigung gehe vor. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellt vernehmlassend fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren SUB 2017 128 abzu- lehnen sei, weil die zu erwartende Zivilforderung der Beschwerdeführerin ein-

Kantonsgericht Schwyz 9 zig eine Genugtuung oder Schadenersatzforderung sei, was diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selber und ohne Rechtsbeistand geltend machen könne (KG-act. 3, S. 3). Eine Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 1 StPO sei somit nicht notwendig.

a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Beantragt die Privatklägerschaft die Bestellung eines Rechtsbeistands, so wird zusätz- lich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Unbestrittenermassen gewährte die kantonale Staatsan- waltschaft der Beschwerdeführerin für das Verfahren SUB 2017 128 die un- entgeltliche Rechtspflege. Deshalb ist einzig die Notwendigkeit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren SUB 2017 128 zu prüfen. aa) Notwendig ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, sofern die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbständig zu führen (BEK 2016 154 vom 18. Mai 2017 E. 3.a; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Gründe wie mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse, Wohnort im Ausland oder die ge- sundheitliche und geistig-psychische Verfassung der Privatklägerschaft sowie die Schwere und Komplexität des Falles können im Rahmen der Gesamtwür- digung der konkreten Umstände ebenfalls zu einer Bejahung der Notwendig- keit führen (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGer 1B_151/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO, mit weiteren Hinweisen). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles

Kantonsgericht Schwyz 10 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). bb) Gemäss der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV kann der geschädigten Person im Adhäsionsprozess zugemutet werden, dass sie ihre privatrechtlichen Ansprüche in Form einer Schadener- satzforderung oder Genugtuung ohne anwaltliche Vertretung geltend macht (BGE 123 I 145 E. 2.bb; BGE 116 Ia 459 E. 4.e; BGer 1B_26/2013 vom

28. Mai 2013 E. 2.4; BGer 1B_52/2010 vom 4. März 2010 E. 2.4). Diesbezüg- lich bringt die Beschwerdeführerin vor, diese restriktive bundesgerichtliche Praxis sei gemäss einem Teil der Lehre, ausser bei Bagatellfällen, aus Sicht des Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (siehe Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO). cc) Bei mehreren im Strafverfahren involvierten Personen kann es vorkom- men, dass alle gleichzeitig als Beschuldigte und Geschädigte zu betrachten sind, was bspw. bei tätlichen Auseinandersetzungen von zwei oder mehr Per- sonen der Fall ist. Kommt der bedürftigen Person eine solche Doppelrolle zu, geht der an weniger strenge Voraussetzungen gebundene Anspruch auf amt- liche Verteidigung vor (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 136 StPO). Nach dieser Lehrmeinung sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidi- gung nach Art. 132 StPO bei Vorliegen einer Doppelrolle analog auf die un- entgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft anzuwenden. Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind vor- liegend einzig die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bezüglich der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung analog zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob die Verteidigung bzw. hier die Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten ist.

Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO je- denfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in dieser Bestimmung beispielhaft genannten Fälle beschränkt sind. Art. 132 Abs. 3 StPO fixiert nur die Grenze des zu erwartenden Strafmasses, ab welcher nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Im Interesse des Beschuldigten geboten ist die amtliche Verteidigung, wenn sich die aufgewor- fenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Per- son nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b; BEK 2014 132 vom 4. No- vember 2014 E. 4). Relevante Schwierigkeiten können bspw. Aspekte der materiell-rechtlichen Situation sein, etwa heikle Abgrenzungsfragen von Tat- beständen oder Umstände des Sachverhalts und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen sowie persönliche Umstände oder Eigenschaften der beschuldigten Person (vgl. E. 3.aa vorhergehend) oder besondere Verfah- renskonstellationen, wie zum Beispiel umfangreiche Akten (Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 von Art. 132 StPO sind nicht abschliessend und die Verteidigung kann zur Interessenwah- rung auch aus anderen Gründen geboten sein, etwa, wenn das Verfahren für die Beschuldigte von grosser Bedeutung ist, weil dadurch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen könnten (Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 132 StPO, mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 18. April 2017 als Privat- klägerin im Straf- und Zivilpunkt und wies darauf hin, sie werde ihre An- sprüche, namentlich Schadenersatz und Genugtuung, vor Abschluss des Vor-

Kantonsgericht Schwyz 12 verfahrens beziffern (U-act. 8.1.006). Die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeiten vermögen keinen schweren oder komplexen Fall zu begründen, weshalb der Schaden, welcher der Beschwerdeführerin annahmeweise ent- standen ist, einfach zu beziffern und belegen sein wird. Wie die Beschwerde- führerin selbst vorbringt, spricht sie gut Deutsch und weder ihr Alter noch ihre soziale Situation sprechen im vorliegenden Fall für die sachliche Notwendig- keit einer anwaltlichen Verbeiständung. Dass sie in ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Komplexe Abgrenzungsfragen oder nicht leicht zu beantwortende Rechtsfra- gen, umstrittene Tatbestände oder umfangreiche Akten liegen sodann nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Lai- in, jedoch ist nicht dargetan, dass sie rechtsunkundig bzw. rechtsunkundiger ist als ein anderer, durchschnittlicher Laie. Die vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Betreibungs- und Migrationsamt haben keinen konkreten Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin einzig ihre An- sprüche betreffend Schadenersatz oder Genugtuung zu beziffern haben wird. Überdies ist das Verfahren SUB 2017 128 zu ihren Gunsten resp. droht ihr keine Verurteilung, weshalb sie auch keine ausländerrechtlichen Konsequen- zen zu fürchten hat. Der Sachverhalt ist aufgrund der Fotodokumentation (U- act. 8.1.002) und der übrigen Aktenlage übersichtlich und unterstreicht die Opferstellung der Beschwerdeführerin. Der Fall bringt somit keine besonderen rechtlichen, tatsächlichen oder sonstigen Schwierigkeiten zutage und eine Verteidigung bzw. Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen der Be- schwerdeführerin ist nicht geboten. Sofern also die vorgebrachte Lehrmeinung berücksichtigt würde, wären auch die auf das Verfahren SUB 2017 128 analog angewendeten, weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Verfahren SUB 2017 128 folglich nicht zu gewähren.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Opferberatungsstelle habe ihre Opferqualität und finanzielle Hilfsbedürftigkeit erkannt und ihr bereits län-

Kantonsgericht Schwyz 13 gerfristige wirtschaftliche Hilfe (bezüglich der Anwaltskosten) mündlich in Aus- sicht gestellt. Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) seien jedoch erst (subsidiär) anwendbar, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Ob die Bestimmungen des OHG vorliegend subsidiär zur Anwendung kommen, kann offen bleiben, zumal diese Entschei- dung in der Zuständigkeit der Opferberatungsstelle und nicht in der des Kan- tonsgerichts liegt.

4. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu erteilen. Weil die kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführe- rin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO noch immer erfüllt sind und kein Widerruf (Art. 137 StPO) vorliegt, gilt die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltli- chen Prozessführung auch im Beschwerdeverfahren weiter (siehe Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 10 zu Art. 136 StPO). Einzig fraglich ist, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Be- schwerdeverfahren zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwen- dig ist. Hier führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, es wäre Letzterer nicht möglich gewesen diese Beschwerde selbständig zu formulieren und zu deponieren. Eine Begründung diesbezüglich bringt sie jedoch nicht vor. Wie bereits erwähnt, spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch und es ist weder hinreichend dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin alleine im Verfahren nicht zurechtfinden würde. Grün- de wie mangelnde Bildung, gesundheitliche Einschränkungen, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, seien es ein überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt, ein schwerer Fall oder überdurchschnittliche prozess- oder materiellrechtliche Fragen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO), bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht vor und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin somit auch als juristische Laiin zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung aufzu-

Kantonsgericht Schwyz 14 zeigen, weshalb eine Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren für sie notwendig gewesen wäre. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erweist sich daher zur Wahrung ihrer Rechte als nicht notwendig.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1‘200.00 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (analog) bleibt jedoch vorbehalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 138 StPO);- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1‘200.00 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. a) Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO gewährt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdefüh- rerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) bleibt nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

Kantonsgericht Schwyz 15

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand